Unsere Satzung
Satzung Bundesverband Influencer Marketing
nach Satzungsänderungsbeschluss vom 22.06.2017.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(Abs. 1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Influencer Marketing“
(Abs. 2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(Abs. 3) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
(Abs. 4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Zweck, Mittelverwendung und Aufgaben
(Abs. 1) Der Verein ist der Repräsentant und die Stimme der Influencer Marketing Branche in Deutschland.
Er erläutert und vertritt die Interessen, Standpunkte und Belange von Unternehmen, Marktteilnehmer sowie weiteren Personenvereinigungen der Werbewirtschaft und der werbetreibenden Wirtschaft, welche sich mit dem Thema Influencer Marketing beschäftigen sowie auseinandersetzen, gegenüber Gesetzgebung, Verwaltung und Öffentlichkeit. Der Verein wirbt für eine innovative Marketingbranche und trägt die Kreativ-Mentalität in die Gesellschaft. Als Netzwerk verbindet der Verein Blogger, Influencer, Unternehmen und deren Freunde sowie Interessenten miteinander.
(Abs. 2) Zur Verwirklichung dieses Zwecks nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:
A Der Verein steht in ständigem Dialog mit wirtschaftlich und gesellschaftlich relevanten Institutionen. Er wirkt zum Wohle seiner Mitglieder und des Ansehens der Branche an relevanten Entscheidungen im Rahmen seiner Möglichkeiten als Verein mit.
B Der Verein beschafft, analysiert und publiziert relevante Informationen über die Influencer Marketing Branche in Deutschland.
C Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit, etwa durch die Organisation und Bereitstellung von Kampagnen, Informationen und Diskussionsveranstaltungen zur Bildung, Aufklärung und Information.
D Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Tagungen, Seminare und Vorträge, die sich der Influencer Marketing Branche oder ihrer Interessen widmen oder nimmt an solchen Veranstaltungen teil.
E Der Verein etabliert und verknüpft Netzwerke.
F Der Verein kann im eigenen Namen die Interessen aller Mitglieder wahrnehmen und für sie in der Öffentlichkeit Stellung nehmen.
G Der Verein kann für seine Mitglieder Serviceleistungen erbringen (z.B. Informationsdienste, Auskünfte, Zertifizierungen, Auskunfteien, Vertragsmuster. Die Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.
H Entgelte zur reinen Kostendeckung sind zulässig.
(Abs. 3) Zur Verfolgung dieser Ziele kann der Verein auch die Mitgliedschaft in
anderen Vereinen oder Institutionen erwerben.
(Abs. 4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die
Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens
(Abs. 5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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§ 3 Mitgliedschaft
(Abs. 1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
A Ordentliche Mitglieder sind juristische oder volljährige natürliche Personen innovativer, kreativer sowie etablierten Unternehmen und Marktteilnehmer der Werbewirtschaft und der werbetreibenden Wirtschaft sowie weitere Interessenten welche sich mit dem Thema Influencer Marketing beschäftigen sowie auseinandersetzen und dabei ein wirtschaftliches Interesse verfolgen
B Fördermitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Fördermitglieder sind sonstige Institutionen oder Personen, die am Zweck des Vereins interessiert sind. Dies können u.a. sein:
◦ Unternehmen
◦ Berater, u.a. Rechtsanwälte und Steuerberater
◦ Förder- und Bildungseinrichtungen für Unternehmen
◦ Thematisch nahe Magazine, Nachrichtenportale und Kongress-Veranstalter
◦ Andere kooperativ verbundene Verbände und Vereine
◦ Behörden, Vereinigungen, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen
◦ Bildungseinrichtungen. Eine (private oder staatliche) Universität oder
Fachhochschule kann Mitglied werden, soweit sie eine für die
Tätigkeit in der Digitalen Wirtschaft zumindest in Teilbereichen,
mindestens aber im Bereich Influencer Marketing, Social Media
Marketing oder Online Marketing qualifizierende Aus- oder
Weiterbildung anbietet.
C Netzwerkmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder mit der Ausnahme, dass sie in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht haben. Netzwerkmitglieder sind Studenten/in, Auszubildende, Volontär/in sowie Meinungsbildende Gruppen welche die digitalen Medien zur Distribution Ihrer Meinungen, Ansichten und Kunstformen nutzen sowie weitere Interessenten der Branche Influencer Marketing.
D Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
E Gründungsmitglieder gelten automatisch als ordentliche Mitglieder.
Abs. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Belange und Interessen des Verbands nach außen zu vertreten und das Ansehen der gesamten Influencer Marketing Branche sowie der Digitalen Wirtschaf zu wahren, Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten und den satzungsgemäßen Anordnungen des Vorstands und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu folgen.
(Abs. 3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag sowie über die Einstufung in die richtige Mitgliedsart entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
(Abs. 4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(Abs. 5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitglied des Vorstands. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Die
Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(Abs. 6) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt insbesondere:
• wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird. Bei sozialer Notlage kann der Vorstand die Beitragszahlung stunden oder ganz oder teilweise erlassen;
• bei grobem Verstoß gegen die Satzung;
• wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des
Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(Abs. 7) Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss aus dem Verein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder beschlossen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussschreibens schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Abschluss dieses vereinsinternen Verfahrens ruhen sämtliche Rechte des Mitglieds.
(Abs. 8) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.
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§ 4 Mitgliederbeiträge
(Abs. 1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird (Beitragsordnung). Von Vereinsmitgliedern, die Mitglied mehrerer Regionaler Gliederungen sind, wird der Vereinsbeitrag nur einmal erhoben.
(Abs. 2) Die jeweils aktuelle Beitragssatzung kann weitere Beitragszahlungen für die Zugehörigkeit zu einzelnen Regionalen Gliederungen vorsehen.
(Abs. 3) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitragspflicht befreit.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
(Abs. 1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(Abs. 2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder wählen den Vorstand, siehe §§ 10 und 13 dieser Satzung. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen.
(Abs. 3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge zu
Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung und unabhängig von einer bereits vorliegenden Einladung zur Mitgliederversammlung eingereicht werden.
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§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
• Mitgliederversammlung und
• Vorstand
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§ 7 Mitgliederversammlung
(Abs.1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
(Abs.2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr, nach Möglichkeit in der ersten Jahreshälfte, vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
(Abs.3) Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift des Mitglieds zu erfolgen oder alternativ in Textform an die zuletzt bekannt gegebene Email Adresse des Mitglieds.
(Abs.4) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einerFrist von mindestens einer Woche einzuladen. Der obige Absatz 3 dieser Vorschrift mit den Einladungsvorgaben gilt entsprechend.
(Abs. 5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen, soweit die Satzung keine andere Frist vorschreibt.
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(Abs. 6) Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird und der Antrag keine qualifizierte Mehrheit verlangt (Dringlichkeitsantrag).
(Abs. 7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
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§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
• die Wahl des Vorstands
• die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Berichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung
• die Wahl von bis zu zwei Kassenprüfern
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Anträge
• weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
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§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(Abs. 1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit sich aus der Satzung (insbesondere § 5) oder dem Gesetz nichts Anderes ergibt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung zur Stimmabgabe ist unzulässig. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch schriftliche Vollmacht ausgewiesene Vertretungsberechtigte Personen vertreten.
(Abs. 2) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Ausschluss bedürfen einer Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(Abs. 3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen sowie nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unabhängig vom Abstimmungsverfahren bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Der Versammlungsleiter verkündet das Beschlussergebnis.
(Abs.4) Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(Abs. 5) Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
(Abs. 6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder dem Kassenwart geführt. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte, z.B. bei Vorstandswahlen, die Leitung an eine andere Person zu übertragen. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.
(Abs. 7) Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch durch Briefwahl sowie durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gebraucht machen.
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§ 10 Vorstand
(Abs. 1) Der Vorstand hat mindestens drei Mitglieder. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand kann aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende ernennen. „Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder dürfen für Zeit- oder Arbeitsaufwand eine angemessene T.tigkeitsvergütung erhalten. Über Gewährung und Höhe der Vergütung beschließt der (Gesamt)-vorstand. Der Vorstand kann jedoch aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied berufen, dem die Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte obliegt.
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§ 11 Wahl des Vorstands
(Abs. 1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Vorstands im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(Abs.2) Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimmrecht auch telefonisch, durch Briefwahl sowie durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.
(Abs. 3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(Abs. 4) Alle Mitglieder des Vorstands müssen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl persönlich ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied sein.
(Abs. 5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Vorstand.
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§ 12 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
(Abs. 1) Dem Vorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Vorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festgelegen. Dem Vorstand obliegt insbesondere der Umgang mit Behörden und Verbänden, die Entscheidung über alle Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
(Abs. 2) Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
• Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
• Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
• Delegation von Aufgaben und Einsetzung von Ausschüssen
• Planung und Durchführung von Vereinsveranstaltungen
• Repräsentation des Vereins, auch auf übergeordneter Ebene
• Vorprüfung der Gewinn- und Verlustrechnung, Haushaltsansätze, Finanzplanung
• Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über erhobene Widersprüche
• Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand und angeschlossenen Regionale Gliederungen
• Bestellung der Gesch.ftsführung
• Einrichtung eines Beirats und Bestellung seiner Mitglieder
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§ 13 Gesamtvorstand
(Abs. 1) Der Gesamtvorstand besteht aus
1. dem Vorstand nach § 10,
2. dem Schriftführer,
3. dem Schatzmeister
4. bis zu 8 Beisitzern
(Abs. 2) Für die gewählten Mitglieder ergeben sich insbesondere folgende Aufgabenbereiche
(zu Abs.1.2) Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
(Zu Abs. 1.3). Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich. Zahlungsanweisungen über € 250 bedürfen zuvor der Zustimmung durch ein Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands. Dem Schatzmeister kann durch Beschluss des Vorstands das Spendenwesen übertragen werden.
(Abs. 3) Der Schatzmeister, die Beisitzer und Schriftführer werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorstand ernannt. Sie können zusätzlich weitere Vereinsämter/Funktionen nach dieser Satzung übernehmen und ausüben.
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§ 14 Sitzungen des Gesamtvorstandes
(Abs. 1) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorstand
einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist notwendig.
(Abs. 2) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder und ein zur Vertretung berechtigtes Vorstandsmitglied
anwesend sind. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der
Anwesenden. Auf Antrag wird geheim abgestimmt.
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§ 15 Beirat
(Abs. 1) Der Vorstand kann einen Beirat benennen, der sich aus Persönlichkeiten der Gründer- und Unternehmerszene, der Werbewirtschaft und der Kreativwirtschaft sowie Hochschullehrern aus dem Bereich Marketing und Vertretern von Sozialen Netzwerken zusammensetzt. Die Beiratsmitglieder sollen Mitglieder des Vereins sein.
(Abs.2) Aufgabe des Beirats ist es, Erfahrungen in die Arbeit des Verbands einzubringen. Insbesondere unterstützt der Beirat den Vorstand bei der Konkretisierung der Zwecke des Vereins. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand nach eigenem Ermessen für die Dauer von einem Jahr berufen. Ergänzend finden die Regeln für die Vorstandswahl entsprechende Anwendung. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Beiratsmitglieder sein. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorstands tagen.
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§ 16 Geschäftsführung
(Abs. 1) Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Gesch.ftsführer sowie stellvertretende Gesch.ftsführer beauftragen. Die Beauftragung geschieht durch einen schriftlichen Dienstvertrag, der die Aufgaben, die Vollmacht, die Vergütung und die Vertragsdauer regelt. Der Gesch.ftsführer ist ein besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf alle Geschäfte der laufenden Verwaltung, einschließlich der Vertretung des Vereins in gerichtlichen Angelegenheiten.
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§17 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind von einem vertretungsberechtigten Vorstand abzuzeichnen. Die Vorstandsprotokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
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§ 18 Auflösung des Vereins
(Abs. 1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zwecke besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist anwesend. Ist diese Zahl nicht erreicht, muss innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder über die Auflösung beschließt.
(Abs. 2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
(Abs. 3) Bei Auflösung oder Liquidation des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft mit ähnlichen Zielen wie der Verein. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins nach den vorstehenden Regelungen.
(Abs. 4) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
(Abs. 5) Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.
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§ 19 Gründungsklausel
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Falls für die Eintragung in das Vereinsregister oder für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch die entsprechenden Behörden Änderungen oder Anpassungen der Satzung nötig werden, kann der Vorstand diese auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen. Der Vorstand wird zur Vornahme dieser Handlungen insoweit bereits jetzt ausdrücklich ermächtigt. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung (Mitgliederversammlung) von folgenden Gründungsmitgliedern errichtet (verabschiedet).
Nachtrag:
Die vorstehende Satzung wurde nach dem Satzungsänderungsbeschluss vom 2.Juni 2017 vom Vorstand errichtet (verabschiedet).
Beitragsordnung
Nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom (24.02.2017)
§1 Beitragspflicht
(1) Alle ordentlichen Mitglieder sowie alle Netzwerkmitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
(2) Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Gründungsmitglieder zahlen für den Aufbau des Vereins einen einmaligen Beitrag von 150,- Euro. Jedes Gründungsmitglied ist berechtigt, freiwillig Jahresbeiträge zur Unterstützung des Verbands zu entrichten. Der freiwillige Betrag steht wie ein Mitgliedsbeitrag für die Zwecke des Verbands zur Verfügung.
§2. Ordentliche Mitglieder
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags der ordentlichen Mitglieder beläuft sich auf 480,- Euro /Jahresbetrag
(2) Ordentlichen Mitgliedern steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
§3 Netzwerkmitglieder
(1) Die Höhe des Mitgliedbeitrags der Netzwerkmitglieder beläuft sich auf 24,- Euro / Jahresbetrag
(2) Netzwerkmitglieder steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen.
§4 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in Höhe von mindestens 3.500,00 EUR bzw. 6.000 EUR (Firmen, Behörden, Verbände u.a Organisationen). Ausgenommen von der Beitragspflicht sind öffentlichrechtliche Bildungseinrichtungen (Universitäten, Fachhochschulen).
(2) Jedes Fördermitglied ist berechtigt, freiwillig einen höheren als den verpflichteten Förderbetrag zur Unterstützung des Verbands zu entrichten. Der freiwillige Betrag steht wie ein Mitgliedsbeitrag für die Zwecke des Verbands zur Verfügung.
(3) Der Vorstand kann den Beitrag für ein Fördermitglied im Einzelfall entsprechend der Leistungsfähigkeit des Fördermitglieds anpassen. Die Beiträge für bestehende Fördermitgliedschaften werden nicht automatisch angepasst. Alle genannten Beiträge werden grundsätzlich unabhängig von dem Zeitpunkt des Beitritts für das laufende Kalenderjahr erhoben und sind mit Rechnungsstellung fällig. Ausgenommen hiervon sind Beiträge aus Fördermitgliedschaften, die ab dem Zeitpunkt desAbschlusses einer Mitgliedschaft für ein Jahr, unabhängig vom Kalenderjahr, erhoben werden.
§5 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1.) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils 21 Tage nach Rechnungsstellung für das laufende Kalenderjahr im Voraus fällig.
(2) Für neu eingetretene Mitglieder ist der Beitrag für die Restlaufzeit des Beitrittsjahres innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnungsstellung zu entrichten.
(3) Die Beitragszahlungen sind bargeldlos zu erbringen.
(4) Bei Austritt aus dem Verband während des Kalenderjahres wird gleichwohl der volle Jahresbeitrag geschuldet.
(5) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen beschließen.
§5 Inkrafttreten
(1) Diese Beitragsordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung in Kraft, somit am 24.02.2017